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Strom- und Gaspreisbremse

Der Bundestag hat im Dezember 2022 die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet.

Hier finden Sie alle aktuellen Informationen.

Hintergrund Element

Strompreisbremse auf einen Blick:

  • 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose werden auf
  • 40 Cent je kWh brutto gedeckelt.
  • Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gezahlt. Dabei erfolgt eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

* für Kunden mit einem Stromverbrauch bis zu 30.000 kWh im Jahr 

Informationen zur Strompreisbremse

Für Kunden mit einem Strombezug von max. 30 000 kWh pro Jahr wird der Stromarbeitspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 ct/kWh brutto (inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) begrenzt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen senkt also auch während der Dauer der Strompreisbremse die Kosten.

Für Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 30.000 kWh erfolgt die Begrenzung des Arbeitspreises auf 13 ct/kWh vor Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten für 70 Prozent des aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs (70% des Verbrauchs im Kalenderjahr 2021 nur bei RLM). Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen senkt also auch für diese Kunden die Kosten.

Die Strompreisbremse gilt aktuell für das Kalenderjahr 2023. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, die Laufzeit durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.

Die ersten Entlastungsbeträge der Strompreisbremse werden ab März 2023 gutgeschrieben werden. Dabei erfolgt auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Stromversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.

Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden vor dem 1. März 2023 individuell in Textform informieren.

Hintergrund Element

Gaspreisbremse auf einen Blick:

  • 80% des Prognoseverbrauchs aus September 2022 werden auf
  • 12 Cent je kWh brutto gedeckelt.
  • Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gezahlt. Dabei erfolgt eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

* für Kunden mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Mio kWh im Jahr 

Informationen zur Gaspreisbremse

Für Kunden, die einen maximalen Erdgasbezug von 1,5 Mio. kWh je Entnahmestelle haben oder die Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert wird, weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, wird der Gasarbeitspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct/kWh brutto (inklusive der Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer) begrenzt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Erdgas zu sparen senkt also auch während der Dauer der Erdgaspreisbremse die Kosten.

Für die zuvor genannten Kunden gilt die Erdgaspreisbremse aktuell vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen. Die Bundesregierung hat ferner die Möglichkeit, die Laufzeit der Erdgaspreisbremse durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.

Die über die Erdgaspreisbremse gewährten Entlastungsbeträge werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Erdgasversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.

Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden noch individuell in Textform informieren.

Informationen zur Wärmepreisbremse

FAQ Strompreisbremse

Wie sieht die Strompreisbremse aus?
Wann tritt die Strompreisbremse in Kraft?
Warum tritt die Strompreisbremse nicht schon jetzt in Kraft?
Wie erhalte ich die Entlastung, was muss ich jetzt tun?
Warum lohnt sich Strom sparen weiterhin?

FAQ Gaspreisbremse

Wie sieht die Gas-Wärme-Preisbremse aus?
Wann tritt die Gas-Wärme-Preisbremse in Kraft?
Warum tritt die Gaspreisbremse nicht schon jetzt in Kraft?
Wie erhalte ich die Entlastung, was muss ich jetzt tun?
Warum lohnt sich Gas sparen weiterhin?
Weitere Informationen können Sie der FAQ-Liste des Bundesamtes für Wirtschaft und Klimaschutz entnehmen:

 FAQ-Liste zur Strompreisbremse                             

FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse                                                                                

Preisbremsen-Rechner

Nutzen Sie gerne unseren Energiepreisrechner, um Ihre Entlastung durch die Gas – und Strompreisbremse zu berechnen. Bitte berücksichtigen Sie dabei folgendes:

  • Für die Berechnung des Entlastungsbetrages werden die Referenzpreise von 12 Cent/ kWh für Gas und 40 Cent/kWh für Strom jeweils einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer zu Grunde gelegt.
  • Der Referenzpreis gilt nur für 80% des Jahresverbrauchs, der in 2022 prognostiziert wurde.
  • Je nach Konstellation kann der tatsächlich zugrunde gelegte Jahresverbrauch von dem Jahresverbrauch abweichen, den Sie im Energiepreisrechner angegeben haben.
  • Für die Berechnung des Entlastungsbetrages des Abschlags werden elf zu zahlende Abschläge pro Jahr angenommen.
  • Der Arbeitspreis ist einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben.
  • Für die Berechnungen werden die Preisbremsen für einen Jahresverbrauch von bis zu 30.000 kWh (Strom) und für bis zu 1,5 Mio kWh (Gas) berücksichtig.

Bitte beachten Sie, dass die errechneten Ergebnisse nur als Beispielrechnungen und Orientierungshilfe dienen. Wir als Ihre Stadtwerke übernehmen keine Verantwortung für die Angaben des Energiepreisrechners.