Grundsätzlich bedeutet Redispatch eine kurzfristige Änderung der Einsatzplanung einer Erzeugungsanlage auf Zuruf eines Netzbetreibers zur Vermeidung von Netzengpässen.
Vor der Novelle wurden durch Redispatch 1.0 gezielte Eingriffe in die Erzeugungsleistung von Kraftwerken mit einer Erzeugungsleistung von mehr als 10 Megawatt (MW) vorgenommen. Damit wurden Überlastungen im Höchstspannungsnetz der Übertragungsnetzbetreiber vermieden und somit die Sicherheit, Stabilität und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung gewährleistet.
Im Zuge der Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) vom 04.04.2019 wurden die Regelungen zum Einspeisemanagement von EE- und KWK-Anlagen zum 01. Oktober 2021 aufgehoben und zusammen mit dem Redispatch 1.0 in ein erweitertes einheitliches Redispatchregime (Redispatch 2.0) überführt. Damit werden zur Vermeidung von Netzengpässen, neben den derzeit konventionellen Erzeugungsanlagen, alle Erzeugungsanlagen ab 100 Kilowatt (kW) und nachrangig auch alle steuerbaren Erzeugungsanlagen kleiner 100 kW in Redispatch-Maßnahmen herangezogen. Dazu gehören neben EE-Anlagen auch KWK-Anlagen und Speicheranlagen. Diese Vorgaben sind von allen Marktteilnehmern, wie z.B. Anlagenbetreibern, Direktvermarktern oder Netzbetreibern, umzusetzen.
Die Gesetzesänderung stellt in den Bereichen Marktprozesse, Kommunikation, Datenbedarfe und Datenaustausch neue Herausforderungen. Zukünftig sind auch Verteilnetzbetreiber betroffen, die bisher das Einspeisemanagement nicht als Instrument genutzt haben.
Das Einspeisemanagement ist eine rein netzbezogene Maßnahme, die nahezu in Echtzeit auf zu erwartende Netzengpässe reagiert. Anders als das Einspeisemanagement ist der Redispatch-Prozess auch eine marktbezogene Maßnahme, die prognosebasiert und präventiv auf voraussichtliche Netzengpässe reagiert.
Zukünftig werden beim Redispatch die Entwicklung von Last und Einspeisung mit einem Prognosehorizont von bis zu 36 Stunden prognostiziert und Maßnahmen gegen zu erwartende Netzengpässe schon im Vorfeld eingeleitet. Dies führt zu einem Ausgleichmechanismus durch die Netzbetreiber, ohne dass die Energiebilanz (im Gegensatz zum Einspeisemanagement) verändert wird.
Die Anlagen können dann anhand geänderter Fahrpläne durch den Anlagenbetreiber oder wie bisher über technische Einrichtungen durch den Anschlussnetzbetreiber geregelt werden.
Durch die Erweiterung der einbezogenen Anlagen und weiterer Marktakteure entsteht ein volkswirtschaftlich und netztechnisch effizienteres Engpassmanagementsystem.
Unter die Regelung fallen alle EE- Anlagen, KWK-Anlagen, Speicheranlagen und konventionelle Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung von 100kW bis 10 MW sowie Anlagen, die dauerhaft durch den Netzbetreiber steuerbar sind, z.B. Windenergieanlagen, Solaranlagen, Biomasseanlagen, Laufwasseranlagen, KWK-Anlagen, Notstromaggregate.
Alle Prozesse einschließlich der Lieferung von Planungsdaten und Nichtbeanspruchbarkeiten müssen rund um die Uhr an allen Tagen des Jahres bedient werden.
In diesem Fall verstoßen Sie gegen den Beschluss BK6-20-059 der Bundesnetzagentur (BNetzA) und wir sind verpflichtet, Ihre Anlage der BNetzA zu melden. Diese hat die Möglichkeit, ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzuleiten.
Der EIV plant und führt den Einsatz Ihrer Anlage durch und übermittelt die zugehörigen Fahrpläne.
Der EIV übernimmt für Sie die für den Redispatchprozess benötigten Datenmeldungen an die Netzbetreiber. Dies beinhaltet die initiale Anmeldung Ihrer Anlage und die kontinuierliche Lieferung von Planungsdaten, Selbstverbrauchsmengen und Nichtverfügbarkeiten Ihrer Anlage.
Fragen Sie Ihren Direktvermarkter oder Lieferanten, ob dieser die Aufgaben des EIV übernehmen kann. Der Direktvermarkter verfügt üblicherweise über die wesentlichen Daten, die ein EIV benötigt.
Alternativ können Sie in der Liste BDEW-Codenummern mit dem Suchbegriff "Einsatzverantwortlicher" eine Auswahl an möglichen Unternehmen und Ansprechpartnern finden.
Grundsätzlich ist es Ihnen freigestellt, sich eines EIV für die Erfüllung Ihrer Verpflichtungen zur Übermittlung der Stamm- und Bewegungsdaten zu bedienen. Im Außenverhältnis bleiben Sie als Anlagenbetreiber für die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten verantwortlich. Somit nehmen Sie die Rolle des EIV ein.
Wenn von Ihnen keine Daten zu Ihrer Anlage gemeldet werden, wird der Netzbetreiber Annahmen für diese treffen. Die Auswahl, welche Erzeugungsanlagen im Falle einer Netzüberlastung geregelt werden, kann möglicherweise falsch sein. Hierdurch kann Ihre Anlage geregelt werden, ohne dass eine Notwendigkeit besteht.
Bei einer Anlage, die der Eigenversorgung des Anlagenbetreibers dient, erfolgt durch den EIV eine Meldung der selbstverbrauchten Energiemengen, damit diese nicht abgeregelt werden. Bei einer fehlenden Meldung durch den EIV kann die Selbstverbrauchsmenge nicht berücksichtigt werden und die vollständige Stromerzeugung der Anlage kann abgeregelt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten können wir leider nicht erstatten, da diese durch eine Datenmeldung des EIV hätten vermieden werden können.
Gemeinsam mit Ihrem Einsatzverantwortlichen entscheiden Sie, ob Ihre Erzeugungsanlage in das Planwert- oder Prognosemodell gemeldet wird. Hiervon ist abhängig, welche Daten benötigt werden. Da dies Ihre unternehmerische Entscheidung ist, können wir Ihnen leider keine Empfehlung für ein Modell geben. Bitte besprechen Sie dies mit Ihrem EIV.
Damit der EIV Ihre Erzeugungsanlage melden kann, benötigt er die Technische Ressourcen-ID Ihrer Erzeugungsanlage. Diese teilen wir Ihnen in einem separaten Schreiben mit.
Der BTR ist für den Betrieb Ihrer Anlage verantwortlich.
Der BTR übernimmt für Sie in Teilen die Abwicklung der Marktkommunikationsprozesse. Im Falle einer Redispatch-Maßnahme stimmt der BTR die durch die Maßnahme entstandene Ausfallarbeit an Ihrer Anlage mit dem Netzbetreiber ab. Wenn für eine Solar- oder Windkraftanlage das Abrechnungsmodell "Spitzabrechnung" oder "vereinfachte Spitzabrechnung" ausgewählt wurde, meldet der BTR die Wetterdaten an den Anschlussnetzbetreiber.
Die Rolle des BTR kann Ihr Direktvermarkter übernehmen, alternativ können Sie aber auch einen professionellen Betriebsführer von Erzeugungsanlagen mit dem Betrieb Ihrer Erzeugungsanlage beauftragen.
Im Falle einer Redispatch-Maßnahme bei einer Anlage im Planwertmodell erstellt der BTR den Vorschlag für die entstandene Ausfallarbeit. Der Netzbetreiber stimmt diesem Vorschlag zu oder einigt sich mit dem BTR auf eine Ausfallarbeit. Ohne einen BTR kann bei einer Anlage im Planwertmodell keine Ausfallarbeit bestimmt werden, sodass die durch die Redispatch-Maßnahme entstandenen Kosten auch nicht erstattet werden können. Im Außenverhältnis bleiben Sie als Anlagenbetreiber für die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten verantwortlich. Somit nehmen Sie die Rolle des BTR ein.
Im Falle einer Redispatch-Maßnahme bei einer Anlage im Prognosemodell erstellt der Netzbetreiber einen Vorschlag für die entstandene Ausfallarbeit. Der BTR stimmt dem Vorschlag zu oder einigt sich mit dem Netzbetreiber auf eine Ausfallarbeit. Ohne einen BTR wird die vom Netzbetreiber ermittelte Ausfallarbeit ungeprüft für die Erstattung der durch die Redispatch-Maßnahme entstandenen Kosten verwendet. Hierdurch kann Ihnen ein finanzieller Nachteil entstehen.
Sie betreiben eine Anlage und haben noch Fragen zum Thema Redispatch 2.0? Gerne helfen wir Ihnen weiter. Bitte kontaktieren Sie uns ausschließlich per E-Mail an diese Adresse.
Peter Klein
Projektleitung
BDEW-Branchenlösung Redispatch 2.0 (Dokumenten-Download)
BNetzA | Redispatch/Einspeisemanagement (Dokumenten-Download)
BMWi | NABEG 2.0 (Dokumenten-Download)
BDEW | Anwendungshilfe für Anlagenbetreiber (Dokumenten-Download)