Der Bundestag hat im Dezember 2022 die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet.
Hier finden Sie alle aktuellen Informationen.
* für Kunden mit einem Stromverbrauch bis zu 30.000 kWh im Jahr
Für Kunden mit einem Strombezug von max. 30 000 kWh pro Jahr wird der Stromarbeitspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 ct/kWh brutto (inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) begrenzt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen senkt also auch während der Dauer der Strompreisbremse die Kosten.
Für Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 30.000 kWh erfolgt die Begrenzung des Arbeitspreises auf 13 ct/kWh vor Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten für 70 Prozent des aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs (70% des Verbrauchs im Kalenderjahr 2021 nur bei RLM). Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen senkt also auch für diese Kunden die Kosten.
Die Strompreisbremse gilt aktuell für das Kalenderjahr 2023. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, die Laufzeit durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.
Die ersten Entlastungsbeträge der Strompreisbremse werden ab März 2023 gutgeschrieben werden. Dabei erfolgt auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.
Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Stromversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.
Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden vor dem 1. März 2023 individuell in Textform informieren.
* für Kunden mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Mio kWh im Jahr
Für Kunden, die einen maximalen Erdgasbezug von 1,5 Mio. kWh je Entnahmestelle haben oder die Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert wird, weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, wird der Gasarbeitspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct/kWh brutto (inklusive der Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer) begrenzt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Erdgas zu sparen senkt also auch während der Dauer der Erdgaspreisbremse die Kosten.
Für die zuvor genannten Kunden gilt die Erdgaspreisbremse aktuell vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen. Die Bundesregierung hat ferner die Möglichkeit, die Laufzeit der Erdgaspreisbremse durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.
Die über die Erdgaspreisbremse gewährten Entlastungsbeträge werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Erdgasversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.
Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden noch individuell in Textform informieren.
Für folgende Kunden (mit Ausnahme zugelassener Krankenhäuser) wird der Gaspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 9,5 ct/kWh einschließlich staatlich veranlasster Preisbestandteile und Umsatzsteuer begrenzt:
Für den über den Grundbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinausgehenden Verbrauch haben die Kunden den gültigen Vertragspreis zu zahlen. Energie zu sparen senkt also auch während der Dauer der Wärmepreisbremse die Kosten.
Für die zuvor genannten Kunden gilt die Wärmepreisbremse aktuell vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen. Die Bundesregierung hat ferner die Möglichkeit, die Laufzeit der Erdgaspreisbremse durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.
Die über die Wärmepreisbremse gewährten Entlastungsbeträge werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Kunden müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Wärmeversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.
Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir unsere Kunden noch individuell in Textform informieren.
Um Verbraucher angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu entlasten, wird der Strompreis für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dieser garantierte Preis gilt für 80 % Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose. Für Industriekunden liegt der Deckel bei 13 Cent für 70 % des Vorjahresverbrauchs. Darüber hinaus gelten die regulären Tarifpreise.
Die Preisbremse soll lt. Gesetz ab März 2023 greifen und gilt rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar. Die erste Verrechnung erfolgt also rückwirkend. Voraussichtlich ab April werden dann die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat berücksichtigt. Befristet ist die Regelungen bis Ende Dezember 2023.
Das hat einen einfachen Grund: Sie kann technisch nicht schneller umgesetzt werden. Hinter der Stromabrechnung stecken komplexe technische Systeme, die nun für Millionen von Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland umprogrammiert werden müssen. Damit am Ende alle Rechnungen korrekt sind, müssen wir und andere Energieversorger die Systeme mit höchster Sorgfalt umprogrammieren. Und das dauert ein bisschen.
Um von der Preisbremse zu profitieren, müssen Sie nichts tun – wir informieren Sie schriftlich über die Höhe Ihrer zukünftigen Entlastungsbeträge.
Wenn Sie Ihren Verbrauch auf 80 % senken, müssen Sie für Ihren gesamten Stromverbrauch lediglich den Preis der Strompreisbremse bezahlen, also 40 Cent. Die eingesparten 20 % bekommen Sie als Rückerstattung mit der Jahresrechnung ausbezahlt. Die Strompreisbremse macht das Sparen also besonders attraktiv.
Um Verbraucher angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu entlasten, wird der Erdgaspreis für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dieser garantierte Preis gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches.
Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.
Großverbraucher (Industrie) erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres GasVerbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.
Die Preisbremse soll lt. Gesetz ab März 2023 greifen und gilt rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar. Die erste Verrechnung erfolgt also rückwirkend. Voraussichtlich ab April werden dann die monatlichen Entlastungen für den jeweiligen Monat berücksichtigt. Befristet ist die Regelungen bis Ende Dezember 2023.
Das hat einen einfachen Grund: Sie kann technisch nicht schneller umgesetzt werden. Hinter der Jahresabrechnung stecken komplexe technische Systeme, die nun für Millionen von Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland umprogrammiert werden müssen. Damit am Ende alle Rechnungen korrekt sind, müssen wir und andere Energieversorger die Systeme mit höchster Sorgfalt umprogrammieren. Und das dauert ein bisschen.
Um von der Preisbremse zu profitieren, müssen Sie nichts tun – wir informieren Sie schriftlich über die Höhe Ihrer zukünftigen Entlastungsbeträge.
Wenn Sie Ihren Verbrauch auf 80 % senken, müssen Sie für Ihren gesamten Verbrauch lediglich den Preis der Preisbremse bezahlen, also 12 Cent. Die eingesparten 20 % bekommen Sie als Rückerstattung mit der Jahresrechnung ausbezahlt. Die Preisbremse macht das Sparen also besonders attraktiv.
Nutzen Sie gerne unseren Energiepreisrechner, um Ihre Entlastung durch die Gas – und Strompreisbremse zu berechnen. Bitte berücksichtigen Sie dabei folgendes:
Bitte beachten Sie, dass die errechneten Ergebnisse nur als Beispielrechnungen und Orientierungshilfe dienen. Wir als Ihre Stadtwerke übernehmen keine Verantwortung für die Angaben des Energiepreisrechners.