Kundenstammdatenblatt
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Sofern Sie 19% Umsatzsteuer in Anspruch nehmen wollen, ist es für die Vergütungsauszahlung erforderlich die Steuernummer schnellstmöglich nachzureichen. Bitte setzen Sie sich mit dem Finanzamt in Verbindung.
Sollten Sie die Anlage nicht innerhalb der in der Anschlusszusage genannten Frist errichten und in Betrieb nehmen, werden die reservierten Einspeisekapazitäten wieder freigegeben. Falls in Zukunft erneut Interesse an der Errichtung einer Erzeugungsanlage besteht, ist eine erneute Antragsstellung erforderlich.
- Wenn Sie Ihre Erzeugungsanlage vergrößern bzw. erweitern möchten, stellen Sie bitte einen neuen Antrag.
- Wenn Sie Ihre Anlage verkleinern (Modulrückbau) oder diese außer Betrieb nehmen möchten, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Die Inbetriebnahme ist im EEG 2017 $ 3 Nr. 30 geregelt.
Zur Beantragung eines Zählers wenden Sie sich bitte an Ihren Elektroinstallateur, dieser wird sich dann mit uns in Verbindung setzen.
- Nach Ablauf der 20 Jahre besteht weiterhin die Möglichkeit eine Einspeisevergütung zu erhalten. Die dann gültige Vergütungshöhe weicht von ihrer bisherigen ab und ist abhängig vom Jahresmarktwert. Dies gilt jedoch nur für Anlagen >100 kW.
- Anlagen mit einer Leistung <100 kW sind verpflichtend über einen Direktvermarkter zu vertreiben.
In diesem Fall führen wir keine rechtliche Beratung durch.
Nein, da die grundsätzlichen Regelungen bzgl. Ihrer Einspeiseanlage durch das EEG-Gesetz festgelegt sind.
- Nach Ablauf der 20 Jahre besteht weiterhin die Möglichkeit, Einspeisevergütung zu erhalten. Diese weicht von der bisherigen Vergütungshöhe ab und ist abhängig vom Jahresmarktwert. Diese Möglichkeit ist zunächst bis zum 31.12.2032 befristet und betrifft Anlagen <100 kW.
- Anlagen <100 kW sind verpflichtet, die eingespeiste Menge, einen Direktvermarkter anzubieten.
Sobald Sie das Ticket öffnen, werden Ihnen in Tabellenform Korrekturvorschläge angeboten, die Sie annehmen können. Bei nicht beachten des Tickets, wird die Datenkorrektur automatisch nach 4 Wochen zugestimmt.
- Wenn die Registrierung in dem Inbetriebnahmejahr Ihrer Anlage nicht erfolgt ist, wird die Auszahlung zurückgehalten und es erfolgt eine Strafzahlung.
- Grundsätzlich handeln Sie ordnungswidrig, wenn Sie eine Registrierung im MaStR nicht rechtzeitig vornehmen.
Melden Sie sich im MaStR-Webportal mit Ihrem Benutzerkonto an. Von der persönlichen Startseite aus können Sie den betroffenen Marktakteur oder die betroffene Einheit öffnen. Bei einer Einheit wählen Sie zunächst den Reiter, dessen Daten geändert werden müssen. Beim Marktakteur ist dies nicht erforderlich. In beiden Fällen finden Sie im oberen rechten Bereich einen Button „Bearbeiten“. Wenn Sie die geänderten Daten speichern, kann unter Umständen eine neue Netzbetreiberprüfung gestartet werden, falls es sich um eine für den Netzbetreiber relevante Änderung gehandelt hat.
Sofern Ihnen kein Internetzugang zu Verfügung steht, wenden Sie sich bitte an die Bundesnetzagentur.
Die Pflicht zur Registrierung der Anlage liegt allein bei Ihnen als Anlagenbetreiber.
