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Für ein stabiles Stromnetz: Die wichtigsten Informationen zu § 14a EnWG

Um die Klimaziele zu erreichen, müssen in den kommenden Jahren viele Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher installiert werden. Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen zukünftig ohne lange Wartezeiten ans Netz angeschlossen werden. Gleichzeitig muss ihre Einbindung in das Stromnetz sicher und zuverlässig sein.

Aus diesem Grund hat die Bundesnetzagentur eine Neuregelung gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erarbeitet. Diese Regelung ermöglicht eine vereinfachte und beschleunigte Netzanschlussprozedur für Verbrauchseinrichtungen und bietet zudem den Vorteil reduzierter Netzentgelte. Im Gegenzug müssen diese Anlagen bei hoher Netzauslastung eine zeitweise Leistungsbegrenzung zulassen und somit steuerbar gemacht werden.

Das Wichtigste in Kürze

Seit wann gilt die Neuregelung?

 

Die neue Regelung gemäß § 14a EnWG ist seit Januar 2024 in Kraft. Sie betrifft alle Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung ab 4,2 kW, die seit dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden.

Steuern, Dimmen oder Abschalten?


Steuern und Dimmen bedeuten dasselbe: Wir können die Leistung Ihrer Verbrauchseinrichtung kurzzeitig anpassen, um das Stromnetz zu entlasten. Keine Sorge, Ihr normaler Haushaltsbedarf bleibt stets gesichert – eine Mindestleistung ist immer gewährleistet und eine vollständige Abschaltung erfolgt nicht.

Wer macht was?

 

Ihre Elektrofachkraft übernimmt die Installation und die Inbetriebnahme für Sie. Ihr Installateur schließt die Anlage gemäß unserer technischen Anschlussbestimmungen an. Die Anmeldung der Anlage können Sie unkompliziert über das folgende Formular tätigen. 

Formular 

Welche Geräte sind betroffen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektronischen Leistung über 4,2 kW:

  • private Ladepunkte bzw. Wallboxen
  • Batteriespeicher mit Netzbezug
  • Wärmepumpen (inkl. Zusatz- oder Notheizungen)
  • Klimageräte zur Raumkühlung

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Sie müssen nicht aktiv werden.

Was bedeutet “Steuerung meiner Anlage” durch den Netzbetreiber?

Um das lokale Stromnetz und Sie als Netzkunde vor Überlastungen zu schützen, haben Netzbetreiber die Möglichkeit, die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend zu begrenzen. Diese Steuerung wird jedoch nur in absoluten Notfällen eingesetzt. Dafür kann der Einbau von Steuertechnik notwendig sein.

Wichtig: Ihre Versorgungssicherheit hat für uns oberste Priorität. Um sicherzustellen, dass Sie keine Komforteinbußen erleben, wird immer eine Mindestleistung garantiert. Ihr normaler Haushaltsbedarf bleibt davon vollständig unberührt.

FAQ

Was ist das Ziel der neuen §14a-Regelung?
Welche Anlagen sind von der §14a-Regelung betroffen?
Habe ich die Möglichkeit, meine steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht vom Verteilnetzbetreiber steuern zu lassen?
Welche Anlagen sind von der §14a-Regelung ausgenommen?
Gelten die Regelungen auch für den normalen Haushaltsverbrauch?
Ist meine Nachtspeicherheizung von der §14a-Regelung betroffen?
Wird eigenerzeugter Strom mit in einer Reduzierung verrechnet?
Gibt es eine Einschränkung der Dauer und Häufigkeit der Steuerung?
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen um von den reduzierten Netzentgelten profitieren zu können?
Wie hoch sind die Netzentgelte?
Zwischen welchen Modulen zur Netzentgeltreduzierung kann ich wählen?
Wie muss die Steuerbarkeit meiner Anlage hergestellt werden?
Welche Steuerungsvarianten gibt es für meine Anlagen?
Welche technischen Anforderungen werden an die steuerbare Verbrauchseinrichtung gestellt?
Ist ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung notwendig?
Wie melde ich den Anschluss meiner steuerbaren Verbrauchseinrichtung an das Niederspannungsnetz an?
Welche Regeln gelten für Bestandsanlagen?
Gilt die Regelung auch für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit bestehender §14a-Regelung, die bereits vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden?